Unter sanktionslosem Ablehnungsrecht versteht der VwGH ausnahmslos die Ausschlagung bereits zugesagter Arbeiten nach Gutdünken. Die Möglichkeit, sich (nur) bei Vorliegen entsprechender Gründe wie Krankheit und sonstigen Verhinderungen im Einzelfall zu entschuldigen bzw vertreten zu lassen, fällt nicht darunter. Unter diesen Voraussetzungen sind Pflegefachkräfte doch Dienstnehmer (VwGH 2. 10. 2024, Ra 2023/08/0154 und VwGH 30. 12. 2024, Ra 2024/08/0144).

