Mit dem vorliegenden Judikat wies der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 27. 2. 2024, Ra 2022/15/0027) eine vom Finanzamt eingeleitete, außerordentlichen Revision zurück, die sich gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG 14. 12. 2021, RV/5100912/2018) richtete.

