Das Wochengeld soll einen Ersatz für den im Zusammenhang mit der Entbindung stehenden Verlust des Arbeitsverdienstes bieten. Grundsätzlich gebührt es in Höhe des durchschnittlichen täglichen Arbeitsverdiensts der letzten drei Kalendermonate vor Eintritt des Beschäftigungsverbots vermindert um die gesetzlichen Abzüge. Vergütungen von Mehrdienstleistungen sind dabei zu berücksichtigen. Liegen solche Mehrdienstleistungen im Beobachtungszeitraum nur deshalb nicht vor, weil sie nach dem MSchG verboten sind, ist der Beobachtungszeitraum zu verlängern (OGH 19. 11. 2024, 10 ObS 91/24s).

