Im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten geleistete Vergütungen (hier „Stock Options“), von denen der Arbeitgeber weiß oder wissen muss, dass derartige Vergütungen geleistet werden, unterliegen gemäß § 78 Abs 1 EStG in der nach der Änderung durch das 2. AbgÄG 2014 geltenden Fassung ab 30. 12. 2014 nicht nur dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber, sondern sind auch in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen (VwGH 26. 9. 2024, Ra 2023/15/0113 – erste Rechtsprechung).

