Wieder einmal hat der OGH einer wenig durchdachten Annahme der ÖGK im Zusammenhang mit der Gewährung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds eine Absage erteilt. Klargestellt wurde, dass die Gleichstellung von in einem Mitgliedstaat erworbenen Beschäftigungszeiten nur dann erfolgt, wenn Österreich für die Gewährung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld aufgrund einer vorliegenden Erwerbstätigkeit im Inland auch zuständig ist (OGH 4. 6. 2024, 10 ObS 13/24w).

