Bereits mehrmals hat der OGH klargestellt, dass es beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld nur auf das Vorliegen der österreichischen Anspruchsvoraussetzungen ankommt. Sind diese erfüllt, gebührt das Kinderbetreuungsgeld auch dann, wenn Österreich nach der Verordnung (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 29. 4. 2004 nicht zur Leistungsgewährung (vor- oder nachrangig) zuständig wäre. Zu einer Einschränkung könnte nur eine nationale Antikumulierungsregel führen, die nicht dem Unionsrecht widerspricht (OGH 4. 6. 2024, 10 ObS 17/24h).

