Dauert der Krankengeldbezug in den letzten 182 Tagen vor Beginn des Mutterschutzes mehr als 14 Tage, liegen die Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld nicht vor und es kann nur pauschales Kinderbetreuungsgeld oder die Sonderleistung bezogen werden. Dass der Krankengeldbezug ohne Entgeltfortzahlung für die kollisionsrechtliche Beurteilung der Leistungszuständigkeit gemäß der VO (EU) 883/2004 als Beschäftigung gilt, ändert daran nichts (OGH 19. 11. 2024, 10 ObS 85/24h).

