Auch für Entsendete nach Österreich ist es nicht unüblich, Konkurrenz- und Wettbewerbsverbote mit ihren Dienstgebern zu vereinbaren. Manchmal ist für den gegenständlichen Zeitraum eine freiwillige Entschädigung vorgesehen. Das BFG (16. 8. 2024, RV/7101769/2019) entschied, dass derartige Vergütungen dem Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats und nicht jenem des ehemaligen Tätigkeitsstaat unterliegen. Eine Amtsrevision ist dazu anhängig.

