Die seit April 2024 bestehende Einbeziehung auch geringfügiger Beschäftigungen in die Arbeitslosenversicherungspflicht, sofern in Folge mehrerer geringfügiger Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze in Summe überschritten wird, wirft einige Fragen auf. Dazu zählt etwa die Problematik, ob das Arbeitslosengeld bei Bezug einer Urlaubsersatzleistung aufgrund der Beendigung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses ruht (VwGH 17. 12. 2024, Ra 2024/08/0124).

