Seit April 2024 sind auch Dienstnehmer mit mehrfachen jeweils geringfügig entlohnten Dienstverhältnissen, deren Entgelt (erst) in Summe die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, in die Arbeitslosenversicherungspflicht einbezogen. Zur Frage der Auswirkungen dieses Umstands auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Beibehaltung eines geringfügigen Dienstverhältnisses nach Beendigung eines vollversicherten Dienstverhältnisses liegt mittlerweile Rechtsprechung vor.

