Nach § 53b ASVG können Dienstgeber unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bei der AUVA für Kosten, die ihnen aus Anlass der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall eines Dienstnehmers entstehen, beantragen. Voraussetzung für die Gewährung eines solchen Zuschusses ist unter anderem, dass der Antragsteller ein Unternehmer ist, der nicht mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigt. Der Unternehmensbegriff des § 53b Abs 2 Z 1 ASVG entspricht dabei jenem des § 1 Abs 2 UGB, sodass auch ein Verein antragsberechtigt sein kann (OGH 13. 8. 2024, 10 ObS 73/24v).

