Grenzüberschreitend überlassene Arbeitnehmer haben Anspruch auf zumindest jenes Taggeld, das überlassenen Arbeitnehmern im Inland gebührt. Dazu hat der OGH klargestellt, dass während der Dauer der Überlassung der Taggeldanspruch für eine Überlassung im Inland gebührt, selbst wenn der Kollektivvertrag bei Überlassungen von Österreich in einen anderen Staat höhere Sätze vorsieht. Vom Gesetz wird eine Gleichstellung mit im Inland überlassenen Arbeitnehmern bezweckt und daher besteht kein Grund, dass der Taggeldanspruch höher ausfällt (OGH 27. 5. 2025, 9 ObA 98/24p).

