Durch eine beschlossene Novelle des ABGB und des ArbVG (BGBl I 2025/75 sowie BGBl I 2025/76, beide ausgegeben am 3. 11. 2025) werden ab 2026 gesetzliche Bestimmungen über die Kündigung freier Dienstverhältnisse implementiert. Weiters wird die Möglichkeit vorgesehen, arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer in Kollektivverträge einzubeziehen oder eigene Kollektivverträge für diesen Personenkreis abzuschließen.

