Die Klägerin erhielt im Krankenstand nach der gänzlichen Ausschöpfung des gesetzlichen Anspruchs auf ein Krankenentgelt gegen den Arbeitgeber nach § 20 des anzuwenden Kollektivvertrages für die Angestellten der österreichischen Landes-Hypothekenbanken (KV) vom 2. 12. 2021 bis 31. 10. 2022 einen 49%igen Krankengeldzuschuss. Für diese Zeit wurden vom Arbeitgeber keine Pensionskassenbeiträge bezahlt. Die Beiträge richten sich nach einer Betriebsvereinbarung zum beitragsorientierten Pensionskassenmodell. Für Zeiten, in denen der Arbeitgeber kein Entgelt an den Arbeitnehmer bezahlt (zB unbezahlter Urlaub) erfolgt laut der Betriebsvereinbarung keine Beitragszahlung. Diese Bestimmung kann nicht so verstanden werden, dass bei einem Dauerkrankenstand vom Krankengeldzuschuss nach § 20 KV keine Beiträge zu bezahlen sind. Es ist die allgemeine Definition zum Entgelt heranzuziehen, weil die Betriebsvereinbarung den Begriff „Entgelt“ nicht regelt. Unter den allgemeinen Entgeltbegriff fällt auch der Zuschuss, der somit Teil der Bemessungsgrundlage ist und auch nicht als beitragsfreie Zulage angesehen werden kann (OGH 19. 3. 2025, 9 Ob A 66/24g).

