Das Mandat des Betriebsratsmitglieds ist ein Ehrenamt, das (soweit nichts anderes bestimmt wird) neben den Berufspflichten auszuüben ist (§ 115 Abs 1 ArbVG). Das Betriebsratsmitglied darf daher aus dem Mandat keinen Vorteil ziehen (Privilegierungsverbot). Das Gebot der Ehrenamtlichkeit soll den Anschein der Käuflichkeit der Mitglieder des Betriebsrats und deren Entfremdung von der Belegschaft vermeiden sowie ihre Unabhängigkeit sichern. Freigestellten Betriebsratsmitgliedern ist der mutmaßliche Verdienst zu bezahlen, den das Mitglied ohne Freistellung erzielt hätte (Ausfallsprinzip). Falls abweichende Vereinbarungen getroffen werden (die eine höhere Bezahlung vorsehen) oder sich eine entsprechende faktische Übung eingebürgert hat, handelt es sich um ungültige Regelungen, die wegen Verstoßes gegen ein absolut zwingendes Gesetz (konkret gegen § 115 Abs 1 ArbVG) keine Verpflichtungswirkung haben können. Derartige Mehrleistungen kann der Arbeitgeber jederzeit auf das gesetzliche Maß herabsetzen. Die Frage der Rückforderbarkeit von gegen das Privilegierungsverbot verstoßenden Zahlungen ist grundsätzlich zu bejahen (OGH 19. 3. 2025, 9 ObA 96/24v).

