Oftmals werden variable Entgeltbestandteile, die von der Erfüllung persönlicher und/oder unternehmenskennzahlbezogener Ziele abhängig sind, in Form von monatlichen „Akontozahlungen“, also Vorauszahlungen, die zu einem späteren Zeitpunkt mit der tatsächlichen Zielerreichung abgeglichen werden, ausbezahlt. Strittig war, ob eine Vergütungsvereinbarung, die neben einem geringen Fixum leistungsabhängige Provisionsakonti vorsah und bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses deren vollständige Rückzahlung verlangte, zulässig ist. Der OGH hat mit seiner Entscheidung vom 26. 8. 2025 (9 ObA 4/25s) klargestellt: Grundsätzlich sind Rückforderungen von Provisionsakonti zulässig, wenn diese als Vorschuss vereinbart und später mit der tatsächlich verdienten Provision verrechnet werden. Eine Regelung, die faktisch auf eine Bindung des Arbeitnehmers über mehrere Jahre abzielt und die Kündigungsfreiheit unzulässig einschränkt, ist jedoch sittenwidrig gemäß § 879 ABGB.

