Dem Entgeltbegriff des § 10 Abs 1 AÜG liegt der weite Entgeltbegriff des österreichischen Arbeitsrechts zugrunde und er umfasst daher nicht nur periodische Zahlungen, sondern auch Einmalzahlungen. Dies ergibt sich nach Ansicht des OGH bei richtlinienkonformer Auslegung der Bestimmung (OGH 23. 7. 2024, 9 ObA 18/24y).

