Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld setzt voraus, dass der beziehende Elternteil und das Kind in einer dauerhaften (durchgehend mindestens 91 Tage dauernden) Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und beide an dieser Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Der Hauptwohnsitz wird nicht bei jeder Abwesenheit aufgehoben und ein gemeinsamer Haushalt kann auch bei mehr als 91-tägiger Abwesenheit vom Hauptwohnsitz aufrecht bleiben, solange der Elternteil und das Kind gemeinsam Unterkunft nehmen. Wird durch ein Fehlurteil eines Gerichts die Mindestbezugsdauer von 61 Tagen unterschritten, schadet das dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld nicht (OGH 24. 4. 2025, 10 ObS 21/25y).

