Der VwGH bejaht die Beitragspflicht der Ausschüttungen von Gesellschafter-Geschäftsführern nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG im selben Kalenderjahr auch nach Beendigung der Versicherungspflicht für diese GmbH, wenn in diesem Kalenderjahr der Pflichtversicherungstatbestand des § 2 Abs 1 Z 3 GSVG für eine andere GmbH besteht. Keine Beitragspflicht besteht im Fall von Ausschüttungen im nach dem Ende der Pflichtversicherung folgenden Kalenderjahr (VwGH 30. 6. 2025, Ra 2022/08/0133).

