Mit 1. 1. 2026 werden Spengler in den Geltungsbereich des Abfertigungsrechts des BUAG einbezogen. Das hat sowohl für Arbeitsverhältnisse, die dem alten, als auch für solche, die dem neuen Abfertigungsrecht unterliegen, eine Bedeutung. Im Folgenden wird zunächst – zum leichteren Verständnis – das Abfertigungsrecht des BUAG dargestellt. Daran folgend wird die Übergangsbestimmung des § 43 Abs 3 BUAG dargestellt und zuletzt die Berechnung der Abfertigung, wenn ein Arbeitnehmer (2026 oder später) einen Anspruch auf Auszahlung einer Abfertigung erwirbt.

