Zu einer bemerkenswerten Erkenntnis kam das BFG (13. 11. 2024, RV/7102103/2022) zu Betriebsveranstaltungen, deren Wert in Summe den Freibetrag nach § 3 Abs 1 Z 14 EStG iHv 365 € jährlich überschritten haben. Das BFG sah die den Freibetrag übersteigenden Aufwendungen als „überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse“ des Arbeitgebers gelegen an und verneinte die Steuerpflicht des übersteigenden Betrages. Vom Finanzamt wurde Amtsrevision zur Zahl Ro 2025/13/0007 erhoben. Angesichts der spätsommerlichen bzw herbstlichen „Betriebsausflugssaison“ und der kommenden Weihnachtsfeiern finden Sie dazu folgende Details.

