Verrichtet ein Arbeitnehmer als einziger Mitarbeiter einer Gesellschaft mit Sitz im EU-Ausland seine Tätigkeit ständig und überwiegend in Österreich, stellt sich die Frage, ob die Bestimmungen des allgemeinen Kündigungsschutzes nach dem österreichischen Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) zur Anwendung gelangen. Der OGH hat mit seiner Entscheidung vom 25. 6. 2025, 9 ObA 94/24z, nun klargestellt: Der allgemeine Kündigungsschutz nach §§ 105 ff ArbVG setzt auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten einen in Österreich gelegenen Betrieb voraus.

