In der Entscheidung 9 ObA 19/25x vom 29. 4. 2025 befasste sich der OGH mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf zusätzliche Entlohnung für Überstunden, Diäten, Reisezeiten und Rufbereitschaften hat, obwohl im Dienstvertrag vereinbart wurde, dass diese Leistungen durch überkollektivvertragliche Provisionszahlungen abgegolten sind.

