Bei der Bemessung des Wiedereingliederungsteilzeitgeldes ist der Sonderzahlungszuschlag grundsätzlich zu berücksichtigen. Dies bewirkt mittelbar auch eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage des Krankengeldes. Kommt dem Arbeitnehmer während des Krankengeldbezugs aber ein ungeschmälerter Anspruch auf Sonderzahlungen zu, ist die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld aber nicht nochmals um den pauschalen Sonderzahlungszuschlag zu erhöhen (OGH 18. 3. 2025, 10 ObS 5/25w).

