§ 333 ASVG schränkt die Haftung des Dienstgebers für Personenschäden infolge von Arbeitsunfällen (und Berufskrankheiten) auf die Fälle vorsätzlicher Verursachung durch den Dienstgeber oder einer ihm gemäß § 333 Abs 4 ASVG gleichgestellten Person ein. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung durch den Dienstgeber oder einer ihm gleichgestellten Person sind diese den Sozialversicherungsträgern gegenüber gemäß § 334 ASVG allerdings zum Regress für die von ihnen aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu gewährenden Leistungen verpflichtet. Der vorliegende Beitrag verschafft unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OGH vom 15. 2. 2024, 8 ObA 78/23p, einen Überblick über die Dienstgeberhaftungsablöse und das Regressrecht der Sozialversicherungsträger nach §§ 333, 334 ASVG.