Arbeitnehmer haben einmal monatlich Anspruch auf eine kostenfreie Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen, wenn sie dies nachweislich verlangen (§ 26 Abs 8 AZG). Nach Abschnitt XX Punkt 1 des Kollektivvertrags für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe sind alle gegenseitigen Ansprüche bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit bzw Bekanntwerden – wenn sie nicht anerkannt werden – schriftlich geltend zu machen. Diese Verfallsklausel ist nicht nur auf Entgeltansprüche anwendbar. Für den Anspruch auf Übermittlung von monatlichen Arbeitszeitaufzeichnungen besteht keine zwingende gesetzliche Bestimmung, innerhalb welcher Frist dieser geltend zu machen ist, sodass die kollektivvertragliche Ausschlussfrist zur Anwendung kommt (OGH 22. 3. 2024, 8 ObA 9/23s).