Da die organisatorische Eingliederung von reproduzierenden Künstlern in der Natur der Sache liegt und künstlerische Leistungen ihrer Natur nach als unvertretbar gelten, gilt als entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung selbständiger von nichtselbständigen Tätigkeiten bei Künstlern das Unternehmerrisiko. Dieses wird schon dann angenommen, wenn im Falle unverschuldeter Unmöglichkeit, die Leistung zu erbringen, kein Anspruch auf Entgelt besteht (VwGH 27. 3. 2024, Ra 2021/13/0122).