Das Unionsrecht steht nicht mit einer nationalen Bestimmung im Widerspruch, aus der sich ergibt, dass der Urlaubsanspruch als verbraucht anzusehen ist, wenn der Arbeitnehmer im vereinbarten Zeitraum des Urlaubs nicht krank ist, aber aufgrund einer behördlichen Anordnung eine Quarantäne einhalten muss (aufgrund eines Kontaktes mit einer infizierten Person). Ein Quarantänezeitraum während des Urlaubs schließt die Erholung nicht aus (EuGH 14. 12. 2023, Sparkasse Südpfalz, C-206/22 ).