Nach der Rechtsprechung des VwGH muss bei Schmutzzulagen eine Angemessenheitsprüfung durchgeführt werden, wobei sich der steuerfreie Betrag am üblichen Sach- und Zeitmehraufwand für die Beseitigung der Verschmutzung orientiert. Das BFG-Erkenntnis vom 1. 3. 2024, RV/3100369/2021, zeigt anschaulich, wie weit das Ergebnis dieser Bewertung aufgrund unterschiedlicher Annahmen auseinander gehen kann (515,90 € bis 2.951 € pro Arbeitnehmer und Jahr) und wie groß die Rechtsunsicherheit für Arbeitgeber dabei ist. Obwohl die Reinigung der Kleidung im entschiedenen Fall primär im eigenen Haushalt erfolgt ist, waren laut BFG bei der Ermittlung der Bandbreite der üblichen Kosten schlussendlich auch die Kosten der Reinigung in einer Wäscherei zu berücksichtigen. Ein derartiger Ansatz von Fremdkosten entspricht mE am ehesten einer verfassungskonformen Interpretation der Bestimmung, da er am leichtesten objektivierbar und auch für den Arbeitnehmer nachvollziehbar ist. Seitens der Finanzverwaltung wurde Amtsrevision erhoben. Es bleibt abzuwarten, ob der VwGH im Zuge des nächsten Erkenntnisses zur Schmutzzulage von Kaminkehrern mehr Klarheit schaffen wird oder ob auch noch der VfGH mit der Frage befasst werden muss.