Am 5. 7. 2024 ist mit dem Sonderwochengeld-Gesetz eine Gesetzesnovelle in Kraft getreten (BGBl I 2024/64, ausgegeben am 4. 7. 2024), mit welchem ein neuer sozialrechtlicher Anspruch geschaffen wurde. Damit sind gleichzeitig entsprechende arbeits- und sozialrechtliche Begleitregelungen in Kraft getreten. Das Sonderwochengeld kann von Frauen, welche in aufrechter Elternkarenz erneut schwanger werden und keinen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben, beantragt werden. Wenn deren neuerlicher Mutterschutz während der Karenz beginnt und die Voraussetzungen für das reguläre Wochengeld nicht vorliegen, besteht nunmehr aufgrund der Beseitigung der sogenannten „Wochengeld-Falle“ dieser neue Anspruch. Auch für die Vergangenheit können Betroffene beim zuständigen Sozialversicherungsträger Sonderwochengeld beantragen, zumal das Sonderwochengeld rückwirkend per 1. 9. 2022 eingeführt wurde.