Die Steuerfreiheit von Tagesgeldern gemäß § 3 Abs 1 Z 16b EStG ist der Höhe nach doppelt begrenzt, einerseits mit der Höhe, in der der Arbeitgeber aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs 5 Z 1 bis 6 EStG (unter anderem durch Kollektivvertrag) zur Zahlung verpflichtet ist, und andererseits mit den in § 26 Z 4 EStG geregelten Höchstsätzen. Nimmt ein Arbeitnehmer von sich aus von vornherein eine Arbeit außerhalb der üblichen Entfernung von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) an, ist dadurch noch nicht der zweite Dienstreisetatbestand des § 26 Z 4 EStG erfüllt, wonach er „über Auftrag des Arbeitgebers“ so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann (VwGH 16. 11. 2023, Ra 2022/15/0078).

