Sexuelle Belästigung stellt einen Entlassungstatbestand dar. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Belästiger um einen begünstigt Behinderten handelt. Ist nicht davon auszugehen, dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten handelt, ist auch keine vorhergehende Ermahnung oder Verwarnung erforderlich (OGH 22. 3. 2024, 8 ObA 70/23m).
Abstract aus Fachzeitschrift für Personalverrechnung bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

