Wenn nichtselbständig tätige Geschäftsführer einer GmbH zwischen sich und der Gesellschaft indirekt Scheingeschäfte abschließen und diese entdeckt werden, stellt sich die Frage, wie diese Einkünfte beim Geschäftsführer zu versteuern sind. Sind diese Einkünfte im Zuge des Lohnsteuerabzugs seiner Geschäftsführungstätigkeit im Haftungsweg bei der Gesellschaft zu erfassen oder sind die Einkünfte im Veranlagungsweg beim Geschäftsführer der Besteuerung zuzuführen, und wird somit die Steuerschuld direkt dem Geschäftsführer vorgeschrieben? Der VwGH (22. 2. 2024, Ra 2022/13/0094) hatte einen derartig gelagerten Fall zu beurteilen.

