Das Hinlegen einer vom Arbeitgeber verlangten Krankenstandsbestätigung an der Rezeption im Bereich der Patientenannahme der Ordination des beklagten Arbeitgebers (Zahnarzt), in der sich noch eine andere Mitarbeiterin befunden hat, ist als ausreichend für die Mitteilung des Krankenstands und den Zugang der Bestätigung beim Arbeitgeber anzusehen. Es reicht aus, wenn Willenserklärungen in den Machtbereich des Adressaten gelangt sind, selbst wenn sie dieser nicht persönlich erhalten hat (OGH 15. 2. 2024, 8 ObA 5/24d).

