Weist die Zeitabrechnung eines Arbeitnehmers bei Ende des Arbeitsverhältnisses Minusstunden auf, so ist zunächst zu prüfen, wessen Sphäre dies zuzurechnen ist. Meint der Arbeitgeber, dass die Minusstunden der Sphäre des Arbeitnehmers zuzuordnen seien, weil dieser „zu schnell“ gearbeitet habe, so verkennt er, dass der Arbeitnehmer in erster Linie das Bemühen um die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen Arbeiten schuldet. Wird dem Arbeitnehmer überdies keine Gelegenheit gegeben, die aus seiner schnelleren Arbeitsweise entstandenen Minusstunden abzubauen, so sind diese der Arbeitgebersphäre zuzuordnen und ist ein Abzug von der Endabrechnung unzulässig (OGH 15. 2. 2024, 8 ObA 58/23x).

