Im deutschen Sozialversicherungsrecht gibt es keine eigene Sonderbeitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge von den Sonderzahlungen. Im entschiedenen Fall hat sich daher die Frage gestellt, ob Sozialversicherungsbeiträge auch dann anteilig von den sonstigen Bezügen als Werbungskosten in Abzug gebracht werden müssen, wenn durch die Gewährung dieser Bezüge keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge mehr anfallen. Die Beitragsbemessungsgrenze war ohnehin bereits durch die monatlichen laufenden Bezüge ausgeschöpft.

