Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für eine Ausbildung, die dem Arbeitnehmer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Kenntnisse vermittelt, so kann nach Maßgabe der dafür geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen eine Rückzahlungspflicht vereinbart werden. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen, so gilt dies nur, wenn den Arbeitnehmer daran ein Verschulden trifft (OGH 15. 2. 2024, 8 ObA 82/23a).

