Beim Payrolling kommen formal einem Arbeitskräfteüberlasser die Rechte des vertraglichen Arbeitgebers zu, faktisch entscheidet jedoch der Beschäftiger, weil im Ergebnis die wesentlichen Personalentscheidungen vom Beschäftiger getroffen werden. Die Leistung des Arbeitskräfteüberlassers erfordert in dieser Konstellation praktisch keine materiellen Betriebsmittel. Die für den Betriebsübergang maßgebliche wirtschaftliche Einheit stellt eine erhebliche Anzahl von Arbeitnehmern dar, die von einem einzigen Arbeitskräfteüberlasser verwaltet und für einen besonderen Bedarf des Kunden (Beschäftiger) ausgewählt wird. Der Übergang einer solchen erheblichen Anzahl von Arbeitnehmern auf einen anderen Überlasser, der sie weiterhin beim bisherigen Beschäftiger einsetzt, stellt einen Betriebsübergang nach § 3 Abs 1 AVRAG dar (OGH 30. 8. 2022, 8 ObA 82/21y).

