Außendienstmitarbeiter haben ihre Arbeitsstätte dort, wo sie regelmäßig tätig werden. Verrichten sie am Sitz des Arbeitgebers regelmäßig „Innendienst“, so ist dort ihre Arbeitsstätte anzunehmen und Fahrten zu dieser Arbeitsstätte sind Privatfahrten, die durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein allfälliges Pendlerpauschale abgegolten sind. Das BFG (BFG 28. 2. 2024, RV/7100095/2024) hat in seinem Erkenntnis Überlegungen zur Häufigkeit von Innendiensttätigkeiten angestellt, sodass sich daraus eine Regelmäßigkeit ergibt.

