Der OGH stellt im Beschluss 9 ObA 8/24b vom 14. 2. 2024 anlässlich der Zurückweisung einer außerordentlichen Revision klar, dass die Antwort auf die Frage, ob ein Arbeitnehmer als leitender Angestellter iSd § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG gilt, von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängt. In der Folge beschäftigt er sich aber doch im Detail mit dem konkreten Sachverhalt und erläutert, aus welchen Gründen ein Hoteldirektor in einem kleinen Familienbetrieb als leitender Angestellter nicht dem ArbVG unterliegt.

