Das vorliegende Judikat betrifft den Fall einer befristeten Entsendung (dem geschilderten Sachverhalt entsprechend eigentlich einer Überlassung) eines Mitarbeiters nach Indien, bei welcher die Einkünfte gemäß Art 15 Abs 1 DBA Indien anhand der jeweiligen Arbeitstage zu splitten und der auf in Indien geleistete Arbeitstage entfallende Anteil in Österreich von der Besteuerung auszunehmen ist (BFG 1. 12. 2023, RV/3100195/2021).

