Eine kollektivvertragliche Regelung, die dem Arbeitnehmer die ungekürzten Sonderzahlungen auch für den Fall, dass das Krankenentgelt teilweise oder zur Gänze entfällt, zusichert, ist nicht auf das durch die Wiedereingliederungsteilzeit reduzierte Arbeitsentgelt anwendbar. Die Kürzung des Entgelts während der Wiedereingliederungsteilzeit (welche die volle Arbeitsfähigkeit voraussetzt) ergibt sich nicht aus der Erkrankung, sondern aus der nach der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit vorgenommenen Reduktion der wöchentlichen Arbeitszeit (OGH 24. 1. 2024, 9 ObA 104/23v).

