Kann ein einmal übernommener Auftrag als Begleitung für einen Krankenrücktransport fristlos aufgekündigt werden, ist bei einer solchen Dispositionsfreiheit nicht von einer persönlichen Abhängigkeit auszugehen und es liegt ein freier Dienstvertrag vor. Solange aber ein solcher Auftrag ausgeführt wird, ist von einer Dienstleistung auszugehen und nicht von einem Werkvertrag. Vor allem dann, wenn kein erfolgreicher Rücktransport geschuldet wurde. Wesentliche Betriebsmittel für einen anderen Tätigkeitsbereich als den zu beurteilenden führen nicht zum Ausschluss eines freien Dienstvertrags (VwGH 26. 7. 2023, Ra 2023/08/0084).

