Das BUAG ist nur auf solche Rechtsverhältnisse anwendbar, die als Arbeitsvertrag zu qualifizieren sind. Dass Personen, die auf einer Baustelle gemeinsam tätig werden, nicht zwangsläufig als Arbeitnehmer zu qualifizieren sein müssen, zeigt eine höchstgerichtliche Entscheidung auf (OGH 23. 3. 2023, 9 ObA 8/23a). Darin spricht der OGH auch seine Judikaturdivergenz zum VwGH an, die als solche nicht neu ist.

