Der Arbeitgeber ist berechtigt, freiwillige Leistungen an seine Arbeitnehmer an bestimmte Bedingungen zu knüpfen oder auf eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern zu beschränken, solange er dabei nicht willkürlich und sachfremd differenziert. Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert den Arbeitgeber nicht daran, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren (OGH 24. 5. 2023, 8 ObA 30/23d).

