Auch Änderungskündigungen unterliegen dem allgemeinen Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG (OGH 22. 4. 2010, 8 ObA 23/10f). Daher ist bei der Anfechtung einer Änderungskündigung wegen Sozialwidrigkeit zunächst zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer durch die Kündigung erhebliche soziale Nachteile entstehen, die über die normale Interessenbeeinträchtigung bei einer Arbeitgeberkündigung hinausgehen. Für eine Änderungskündigung ist diesbezüglich entscheidend, ob dem Arbeitnehmer die Annahme des Angebots des Arbeitgebers zur Änderung der Arbeitsbedingungen zumutbar ist (OGH 18. 10. 2023, 9 ObA 59/23 a).

