Eine Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG ist für leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebs zusteht, ausgeschlossen (§ 36 Abs 2 Z 3 ArbVG). Als leitende Angestellte iSd arbeitsverfassungsrechtlichen Regelung sind vor allem Arbeitnehmer anzusehen, die durch ihre Position an der Seite des Arbeitgebers und durch Ausübung von Arbeitgeberfunktionen in einen Interessengegensatz zu anderen Arbeitnehmern geraten können (OGH 29. 6. 2020, 8 ObA 58/20t). Dabei steht die Entscheidungsbefugnis im personellen Bereich im Vordergrund (OGH 3. 8. 2023, 8 ObA 45/23k).

