Als Folge von GPLB werden ua auch Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben, die der Dienstgeber im Nachhinein zu entrichten hat. Diese umfassen sowohl Dienstnehmer- als auch Dienstgeberanteile. Das BFG (20. 10. 2023, RV/3100505/2019) hatte zu entscheiden, ob Nachzahlungen von Dienstnehmerbeiträgen durch den Dienstgeber einen abgabepflichtigen lohnwerten Vorteil darstellen oder nicht.

