Schließt ein Arbeitnehmer unter dem Eindruck einer bereits ausgesprochenen Entlassung die ihm gleichzeitig angebotene einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ab, so ist diese rechtswirksam, wenn für den Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt plausible und objektiv ausreichende Gründe für den Ausspruch einer Entlassung gegeben waren. Stellt der Arbeitnehmer im Zuge des Gesprächs (nach der ausgesprochenen Entlassung) zum Angebot des Arbeitgebers der einvernehmlichen Auflösung die Frage, „wo denn sein Betriebsrat sei“, so könnte der § 104 ArbVG (Vereinbarungssperre für zwei Arbeitstage, wenn der Arbeitnehmer eine Beratung mit dem Betriebsrat wünscht) anwendbar sein. Wenn man nun davon ausgeht, dass auch in dieser Situation § 104a ArbVG anzuwenden ist, hat dies nicht zur Folge, dass die einvernehmliche Auflösung entfällt und daher das Arbeitsverhältnis aufrecht ist. Vielmehr wäre zugleich die mit der einvernehmlichen Auflösung untrennbar verknüpfte Rücknahme der Entlassung beseitigt, sodass das Arbeitsverhältnis durch Entlassung beendet wäre (OGH 18. 10. 2023, 9 ObA 56/23k).

