Nach dem Kollektivvertrag für Handelsarbeiter gebühren Taggelder, sobald der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte verlässt. Diese gebühren auch dann, wenn der Arbeiter in Ausführung der beauftragten Tätigkeiten weder den Wohnort noch den Dienstort verlässt (OGH 15. 2. 2024, 8 ObA 86/23i).
Abstract aus Fachzeitschrift für Personalverrechnung bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

